Rücksichtnahme beim Ausparken: Kollision und Haftung
LG Saarbrücken, Aktenzeichen: 13 S 14/10 – Urteil vom 07.05.2010
Zum Sachverhalt: Bei dem Kläger und dem Beklagten kam es beim gleichzeitigen rückwärts ausparken zu einem Unfall, wobei der Kläger angab, bei der unmittelbaren Kollision gestanden zu haben. Er klagte daraufhin auf Schadensersatz.
Das Landgericht Saarbrücken war in diesem Rechtsstreit als zuständiges Berufungsgericht der Ansicht des Klägers. Es urteilte, dass zwar beide Seiten für den Unfall aufgrund der Betriebsgefahr einzustehen haben, doch habe der Kläger mit dem „Stehen bleiben“ seine Sorgfaltspflichten gewahrt.
Es entschied, dass man beim Einfahren in die Fahrbahn mit größtmöglicher Sorgfalt vorgehen müsse. Man müsse stets mit Hindernissen rechnen, und notfalls jederzeit anhalten können. Bei zwei rückwärts aus der Parklücke ausparkenden Autos, so das LG Saarbrücken, wahre derjenige die gegenseitige Rücksichtnahme im Verkehr, der sich bei dem Unfall nicht mehr fortbewege. Folglich verurteilte das LG Saarbrücken den Beklagten zur Schadensübernahme in Höhe von 80 %. Lediglich die eigene Betriebsgefahr, die von jedem Auto das in Betrieb ist ausgeht, wurde dem Kläger aufgebürdet.