Aufforderung zur sofortigen Mängelbeseitigung
BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 254/08 – Urteil vom 12.08.2009
Zum Sachverhalt: Der Kläger kaufte von dem beklagten Gebrauchtwagenhändler einen Mercedes Oldtimer zum Preis von 35.000 EUR. Ein halbes Jahr später traten Mängel am Motor des Wagens auf, die der Kläger auch rügte. Er bat daraufhin den Beklagten den Mangel umgehend zu beheben andernfalls wolle er eine andere Werkstatt mit der Behebung des Mangels beauftragen. Zwar wollte sich der Mitarbeiter des Beklagten um die Beseitigung der Mängel kümmern, allerdings meldete sich der Beklagte in der Folgezeit nicht mehr bei dem Kläger. Nachdem der Kläger vergeblich versucht hatte den Beklagten nochmals telefonisch zu erreichen, wandte er sich, wie angekündigt, an eine andere Werkstatt. Nun begehrte er nach Zahlung der 2.200 EUR die Rückzahlung dieses Betrages von dem Beklagten.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass § 281 BGB zwar eine Fristsetzung erfordere, dies aber auch gewahrt werde, wenn man den Vertragspartner zur umgehenden oder sofortigen Mängelbeseitigung auffordere. Die Angabe eines genauen Endtermins sei nicht erforderlich. Erfolge eine Beseitigung nicht, so dürfe der Geschädigte die Mängel von einem Dritten beheben lassen und dem Verkäufer den aufgewandten Betrag in Rechnung stellen.