Verwarnungen und Verwarngelder
Eine Verwarnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Dabei wird dem zuständigen Beamten ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Eine Verwarnung kann demnach durch Festsetzung eines Verwarngelds nach dem Bußgeldkatalog erfolgen oder lediglich als „Besinnungsrede“, § 56 I 2 OWiG. Wird ein Verwarngeld festgesetzt, kann die Höhe zwischen 5 EUR und 35 EUR variieren, vgl. § 56 I 1 OWiG. Die Höhe richtet sich unter anderem nach einer von vier Kategorien.
Bevor aber eine Verwarnung erfolgt muss dem Betroffenen rechtliches Gehör geschenkt werden, dies erfolgt zumeist durch Zusendung eines Anhörungsbogens.
Kostenpflichtige Verwarnung
Soweit die Verwarnung kostenpflichtig ist, wird sie nur durch die Zustimmung und Zahlung des Betroffenen wirksam. Unterbleibt die Zahlung des festgesetzten Betrags, und kann der Betroffene keine Rechtfertigung für die begangene Ordnungswidrigkeit und / oder für die nicht erfolgte Zahlung darbringen, wird die Angelegenheit als Bußgeldverfahren weitergeführt.
Folglich ist es ratsam bei eindeutiger Rechtslage das Verwarngeld zu bezahlen, da überdies auch keine Eintragung der Verwarnung erfolgt.
Sollten sie Zweifel an der Rechtsgültigkeit einer Verwarnung haben, kontaktieren Sie uns. Wir helfen gerne weiter.