Richterliche Zustimmung bei nachträglichem Alkoholtest

Richterliche Zustimmung bei nachträglichem Alkoholtest

BVerfG , Aktenzeichen: 2 BvR 1046/08 – Urteil vom 11.06.2010

Zum Sachverhalt: Nachdem die Polizei auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt einer Frau hingewiesen wurden, fuhren sie zu deren Wohnung und führten vor Ort einen Alkoholtest durch, der einen Wert von 1,01 mg/l ergab. Auf Anordnung des Polizisten wurde der Frau auf dem Polizeirevier Blut entnommen. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Polizeibeamten keine richterliche Anordnung eingeholt hätten.

In dieser Streitigkeit musste das Bundesverfassungsgericht über die Rechtswidrigkeit der von den Polizisten getroffenen Maßnahme entscheiden.

Karlsruhe entschied wie folgt: Wolle die Polizei aufgrund einer Trunkenheitsfahrt eine Blutentnahme vornehmen, so müsse zuvor die Zustimmung eines Richters eingeholt werden. Die Entscheidung obliege den Richtern, da nur so eine effektive Kontrolle der Ermittlungsmaßnahmen durch eine neutrale Instanz gewährleistet werde. Demnach müsse die Polizei zunächst versuchen eine Zustimmung des Richters einzuholen.

Ausnahmsweise dürfe die Blutentnahme ohne Anordnung des Richters erfolgen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, d.h. der Untersuchungserfolgt gefährdet ist. Weiterhin bedeute die Verletzung des Richtervorbehalts aber nicht zwingend, dass die Blutprobe als Beweismittel nicht mehr verwertet werden dürfe. Ob ein solches Verbot vorliege, sei allerdings von den Strafgerichten zu prüfen.

Kommentare sind geschlossen.