Punktesystem
Bei gewissen, nicht nur geringfügigen Verkehrsverstößen, kann es zu einem Eintrag im Verkehrszentralregister kommen. Ein solcher Eintrag erfolgt anhand von Punkten. Wie viele „Punkte“ eingetragen werden, richtet sich nach dem Ausmaß der Ordnungswidrigkeit bzw. nach der jeweiligen Straftat. Einfache Ordnungswidrigkeiten werden z.B. mit einem Punkt geahndet. Dies kann sich allerdings bis hin zu sieben Punkten (bei einer Straftat) steigern, Anl. 13 zu § 40 FeV.
Bei einem „Punktestand“ von 8 Punkten wird man hierüber von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde informiert, § 4 III Nr.1 StVG. Gleichzeitig wird einem auch die Möglichkeit eingeräumt ein freiwilliges Aufbauseminar zu besuchen, durch welches man vier Punkte erlassen bekommt. Hat man bereits 9 – 13 Punkte, werden dem Betroffenen nach einem freiwilligen Aufbauseminar nur noch zwei Punkte erlassen.
Ab 14 Punkten wird dieses Aufbauseminar von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet, § 4 III Nr.2 StVG. Unterzieht sich der Betroffene aber zusätzlich zum Aufbauseminar einer verkehrspsychologischen Beratung (§ 38 FeV), so werden ihm zwei Punkte erlassen, § 4 IV StVG. Für den Betroffenen ist es ratsam, das Aufbauseminar anzutreten, da ansonsten die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, § 4 VII StVG.
Ab achtzehn Punkten auf dem Punktekonto muss die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden, § 4 III Nr.3 StVG.