AGB
BGH Aktenzeichen: VIII ZR 67/09 – Urteil vom 17.02.2010
Zum Sachverhalt: Vorliegend hatte der Kläger von der Beklagten einen Gebrauchtwagen zum Preis von 4.600 EUR gekauft. Bei einem zuvor geführten Telefonat der Parteien beschlossen beide gemeinsam einen der Beklagten vorliegenden Vordruck einer Versicherung zu verwenden, der als „Kaufvertrag Gebrauchtwagen – nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen“ gekennzeichnet war. In diesem Formular wurden Mängelrechte des Käufers, vorbehaltlich Ansprüche aus Arglist oder Garantievereinbarung, ausgeschlossen. Der Kläger klagte nun auf Minderung des Kaufpreises mit der Behauptung der Wagen habe vor Übergabe einen erheblichen Unfallschaden gehabt.
Der BGH wies die Klage, wie bereits auch die Vorinstanzen, ab. Die Vorschriften über AGB’en, §§ 305 ff. BGB seien bei einem Kauf unter Privatleuten nicht anwendbar, wenn das Vertragsformular nicht von einer der Vertragsparteien gestellt wurde, sondern von einem Dritten. Stellt man vorformulierte Vertragsbedingungen bereit, komme grds. eine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zum Ausdruck. Diese Ausnutzung komme allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Vertragspartei freiwillig die Vertragsbedingungen mit einbezogen hat. Ist es der Vertragspartei möglich selbst einen Vertragstext auszuwählen oder einen eigenen Textvorschlag einzubringen und entschließt sich dennoch für den Vorgelegten, so liegt keine Ausnutzung vor.