Führerschein mit 17 (B17)
Der „Führerschein mit 17“ kann seit wenigen Jahren in vielen Fahrschulen erworben werden. Bisher gab es allerdings noch keine bundeseinheitliche Regelung. Dies wird sich aber ab dem 01.01.2011 ändern. Ab diesem Tag können alle Fahranfänger ihre Führerscheinprüfung mit dem 17. Lebensjahr ablegen.
Fahren dürfen die Jugendlichen aber nur in Begleitung der bei der örtlichen Zulassungsstelle eingetragenen Begleitperson.
Um als Begleitperson dienen zu können, müssen Sie einige Anforderungen erfüllen (§48a FeV). So müssen Sie mindestens 30 Jahre alt sein und mindestens fünf Jahre einen Führerschein der Klasse B besitzen. Maximal dürfen Sie drei Punkte in Flensburg haben. Während der Begleitfahrt ist es nicht notwendig, dass Sie auf dem Beifahrersitz sitzen. Wichtig ist nur dass Sie im Auto sitzen. Allerdings dürfen Sie während der Begleitfahrt max. 0,5 Promille aufweisen, der 17-jährige 0 Promille.
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erhält der Fahranfänger den normalen Führerschein und kann von nun an ohne die Begleitperson Autofahren (§ 48 a VII FeV).
WICHTIG: Die Fahrerlaubnis ist eine nationale Sonderregelung und wird daher im Ausland nicht anerkannt.
Ferner ist zu beachten, dass dem Fahranfänger der Führerschein entzogen wird wenn er ohne die Begleitperson fährt. Zusätzlich wird ein Aufbauseminar angeordnet und ein Bußgeldbescheid erteilt. In Flensburg werden dem Fahranfänger weiterhin vier Punkte eingetragen.